Mit Demenz zu Hause wohnen – das geht. Am besten gelingt dies jenen, die zur richtigen Zeit Unterstützung und professionelle Hilfe bekommen und auch zulassen. Deshalb ist es wichtig, dass sich Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen gründlich mit der Situation auseinandersetzen. Sie sollten offen besprechen, in welchem Umfang Hilfen aus dem privaten Umfeld umsetzbar sind und in welchen Bereichen externe Hilfen benötigt werden.
Die eigene Wohnung ist für viele ältere Menschen ein Ort, mit dem sie jahrzehntelange Erinnerungen verbinden. Dort sind sie gut orientiert und fühlen sich sicher. Erhalten sie die Diagnose Demenz, kommt zum ersten Schock oft eine Sorge hinzu: „Muss ich jetzt umziehen?“
Die Erfahrung zeigt jedoch: Viele Menschen im frühen Stadium der Alzheimer-Krankheit oder einer anderen Form der Demenz finden sich noch jahrelang in der gewohnten Umgebung zurecht. Ihnen genügt meistens Hilfe bei Tätigkeiten, die viel Konzentration verlangen. Zum Beispiel beim Schriftverkehr mit Behörden oder in der Bank oder Sparkasse. Auch später ist ein Umzug nicht zwangsläufig notwendig. Die Bedingung dafür ist, dass sie die benötigte Unterstützung erhalten.
Unterstützung bedeutet hier zum Beispiel, dass jemand öfter am Tag nach dem Rechten sieht, beim Kochen zur Hand geht oder sich um „Essen auf Rädern“ kümmert. Auch gute Nachbarn bieten mitunter ihre Hilfe an. Sie helfen bereits, wenn und sei es nur, indem sie den Menschen mit Demenz an Termine oder das Trinken erinnern.
Stand: 28.04.2024
Die Dienstleistungsfreiheit im Rahmen der Europäischen Union (EU) ermöglicht es, Pflegekräfte und Haushaltshilfen aus den EU-Mitgliedstaaten in Deutschland zu beschäftigen. Verschiedene Modelle sind möglich:
1. Das Arbeitgebermodell:
Der oder die Pflegebedürftige oder die Angehörigen stellen selbst eine Betreuungskraft ein, fungieren also als Arbeitgeber. Diese Voraussetzungen müssen vom Arbeitgeber erfüllt werden:
- Die Auftraggeber sind mit allen Pflichten und Rechten Arbeitgeber (alle Formalitäten, wie Verträge abschließen, Abgaben und Steuern entrichten liegen in ihrer Verantwortung)
- Eine angemessene Unterkunft im eigenen Haushalt der Pflegebedürftigen oder in der Nähe muss für die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden
- Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten für die Arbeitskraft müssen übernommen werden
- Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht der tarifrechtlichen oder üblichen Vollzeitstundenzahl (38,5 Stunden/Woche) bei sechs Tagen pro Woche
- Der monatliche Brutto-Arbeitslohn richtet sich nach dem im jeweiligen Bundesland gültigen Tariflohn
- Die Kosten für die Arbeitgeber errechnen sich aus dem Bruttolohn, dem Arbeitgeberanteil bei den Sozialversicherungsabgaben, den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie den An- und Abreisekosten der Arbeitskraft
- Der Arbeitgeber muss eine Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen
- Diese Haushaltshilfen/Pflegekräfte dürfen folgende Tätigkeiten übernehmen: pflegerische Alltagshilfen (zum Beispiel einfache Hilfestellungen bei der Körperpflege, der Ernährung, bei Toilettengängen und der Mobilität) und Haushaltshilfe
Der Dauer der Beschäftigung sind keine zeitlichen Grenzen gesetzt. Die Pflichten der Arbeitskräfte sind:
- Sie müssen sich beim Einwohnermeldeamt anmelden und
- eine Steuer-Identifikationsnummer beim Finanzamt beantragen.
2. Das Entsendemodell:
Hierbei handelt es sich um eine zeitlich befristete Entsendung von Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines europäischen Unternehmens aus EU-Mitglied-Staaten nach Deutschland für 24-Stunden-Betreuung, wobei die Pflegebedürftigen/Angehörigen hier nicht zu Arbeitgebern werden. Sie schließen mit einem europäischen oder deutschen Unternehmen einen Dienstleistervertrag über Pflege, Betreuung und/oder hauswirtschaftliche Hilfen.
Die Voraussetzungen sind hier:
- Die Arbeitskraft ist bei einem der oben genannten Unternehmen angestellt
- Das Unternehmen entrichtet die Sozialversicherungsabgaben und Steuern. Der Nachweis hierfür ist die Entsendebescheinigung A-1
- Die Entsendung erfolgt nur vorübergehend (bis zu 12 Monate)
- Die Arbeitskräfte wechseln in einem bestimmten Rhythmus (drei Monate)
- Für die Arbeitnehmer gelten die deutschen Arbeitsrechts- und Arbeitsschutzbestimmungen wie Probezeit, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Tariflohn/Mindestlohn
- Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus dem Tariflohn/Mindestlohn, den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und An- und Abreisekosten der Arbeitskraft. In der Regel wird eine einmalige Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühr von den Unternehmen erhoben.
Quelle: www.bmfsfj.de